Von Kunden mit anerkanntem Pflegegrad, kann je nach Leistungsart und Volumen,
ein Teil oder alles über die Pflegekasse geltend gemacht werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Alltagsbegleitung/Betreuung:
06:00 Uhr bis 20:00 Uhr
20:00 Uhr bis 06:00 Uhr
Pflegebegleitung:
06:00 Uhr bis 20:00 Uhr
20:00 Uhr bis 06:00 Uhr
Hausmeistertätigkeiten:
Verschleißpauschalen:
Rasenmäher
Rasentrimmer
Heckenschere
Anhänger
Aerifizierer Rasenspecht
Handkehrmaschine
Kosten pro Stunde:
39,00 €*
44,00 €*
51,00 €*
44,00 €*
51,00 €*
39,00 €*
Kosten:
ab 5,00 €*
ab 5,00 €*
ab 5,00 €* / begonnene Stunde
ab 5,00 €* / begonnene Stunde
ab 5,00 €* / begonnene Stunde
ab 5,00 €* / begonnene Stunde
Kennenlerngespräch:
Für Sie selbstverständlich immer komplett kostenfrei.
* Gesamtbetrag, Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Entlastungsbetrag:
Voraussetzung: Pflegegrad 1-5
Von Pflegegrad 1-5 stehen Ihnen für gewöhnlich monatlich 131€ Entlastungsbeitrag zu (1572€ jährlich). Der Entlastungsbetrag muss nicht monatlich in Anspruch genommen werden, hier gilt das „Sparbuchprinzip“, er kann auch mehrere Monate angespart und dann genutzt werden. Es ist auch möglich den nicht genutzten Betrag bis zum 30.Juni des Folgejahres zu nutzen. Fragen Sie hierzu bei Ihrer zuständigen Kasse nach.
Gut zu Wissen!: Für Kinder gelten die gleichen Ansprüche wie für Erwachsene!
Verhinderungspflege:
Voraussetzung: Pflegegrad 2-5
Auch Pflegepersonen benötigen einmal eine Auszeit werden krank oder sind aus anderen Gründen nicht in der Lage, pflegebedürftige Menschen zu versorgen. Hier hilft die Verhinderungspflege. Sie übernimmt die nachgewiesenen Kosten bis zu 1.685€ für eine notwendige pflegerische Versorgung für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr, kann aber auch monatlich aufgeteilt werden.
Zusätzlich können bis zu 843€ aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege genutzt werden, so stehen Ihnen maximal 2.528€ jährlich zur Verfügung.
Fragen Sie hierzu bei Ihrer zuständigen Kasse nach.
Umwandlungsanspruch von Pflegesachleistungen:
Voraussetzung: - Pflegegrad 2-5
- Sie nehmen Pflegesachleistungen,
Pflegegeld oder beides in Anspruch
Sie können alternativ oder ergänzend zum monatlichen Entlastungsbetrag einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Pflegesachleistung für zusätzliche Betreuungsleistungen nutzen. Umwandlung bedeutet, dass Sie bis zu 40 Prozent des Ihnen zustehenden Betrags für Pflegesachleistungen für zusätzliche Entlastungsangebote nutzen. Sie können damit Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren, die nach Landesrecht anerkannt sind.
Beispiel 1:
Herr Meyer wird von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt und finanziert diesen über Pflegesachleistungen. Wenn er nicht alle Gelder aus dem Budget für Pflegesachleistung benötigt, bleibt ihm noch ein Restanspruch, den er für Betreuungsleistungen nutzen kann.
Beispielrechnung:
Herr Meyer hat Pflegegrad 3 und nimmt die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch. Dafür stehen ihm Pflegesachleistungen in Höhe von 1.497 Euro zur Verfügung.
Da er die ambulante Leistung nicht täglich in Anspruch nimmt, belaufen sich die tatsächlichen Kosten nur auf 973,05 Euro, also 65 Prozent. Die restlichen 35 Prozent der Pflegesachleistung nimmt er zunächst nicht in Anspruch.
Mit dem Umwandlungsanspruch hat er nun die Möglichkeit, diese 35 Prozent für Angebote zur Unterstützung im Alltag zu verwenden. Das sind 523,95 Euro.
Beispiel 2:
Frau Becker nutzt ausschließlich Pflegegeld. Sie kann trotzdem nach Bedarf den Umwandlungsanspruch nutzen. Das Pflegegeld wird dann um den Anteil gekürzt, den Sie von Ihrem Anspruch auf Pflegesachleistungen umwandelt.
Beispielrechnung:
Frau Becker hat Pflegegrad 3. Sie beansprucht das Pflegegeld in Höhe von 599 Euro im Monat. Sie nutzt außerdem Angebote zur Unterstützung im Alltag für insgesamt 523,95 Euro. Das sind 35 Prozent der Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3 (1.497 Euro).
Sie reicht einen Antrag auf Kostenerstattung ein und die Kosten werden als umgewandelte Pflegesachleistungen abgerechnet. Ihr Anspruch auf Pflegegeld beträgt deshalb nur noch 100 – 35 = 65 Prozent. Das entspricht 389,35 Euro.
Da das Pflegegeld bereits im Voraus ausbezahlt wurde, die Kostenerstattung aber nachträglich erfolgt, wird der zu viel bezahlte Betrag an Pflegegeld jetzt mit der Kostenerstattung verrechnet.
Fragen Sie hierzu bei Ihrer zuständigen Kasse nach.